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"Gesetz
über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
(Heilpraktikergesetz)"
vom 17.02.1939
(RGBL. I S. 251),
geändert durch Art. 53 des EGStGB vom 02.03.1974
(BGB1. I S.469):
§ 1
(1) Wer die Heilkunde,
ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der
Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist jede berufsmäßig vorgenommene Tätigkeit
zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder
Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt
wird.
(3) Wer die
Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will,
erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt
die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker'.
§ 2
(1) Wer die
Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht
ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft ... erhalten.
§ 3
Die Erlaubnis
nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.
§
4 ...
§ 5
Wer, ohne zur
Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis
nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 5a
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die
Heilkunde im Umherziehen ausübt.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis fünftausend Deutsche Mark
geahndet werden.
§ 6
(1) Die Ausübung
der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmung dieses Gesetzes.
§ 7
Der
(Reichsminister des Inneren) erläßt ... die zur
Durchführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften.
§ 8
(1) Dieses
Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
treten § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und § 148 Abs. 1 Nr. 7a der Reichsgewerbeordnug,
soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes
beziehen, außer Kraft.
Anmerkungen zu wichtigen Passagen
dieses Gesetzes:
Zu § 1:
Unter "berufs- bzw.
gewerbsmäßiger" Ausübung der Heilkunde versteht man die Tatsache, die
Heilkunde wiederholt auszuüben und sie zu einer immer wiederkehrenden oder
sogar dauerhaften Beschäftigung zu machen. "Berufsmäßig" ist die
Heilkunde auch dann, wenn sie unentgeltlich vorgenommen wird (BGH Urteil
vom 16.12.1954). Selbstlose Hilfeleistung - z.B. in Notfällen - oder Pflege
von Menschen - z.B. Mutter mit krankem Kind stellt keine Ausübung der
Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes dar.
Zu § 2:
Bedingt durch die Kulturhoheit
der Länder wird die Erlaubnis durch Vollzugserlasse der Länder bewirkt.
Zu § 3:
Der Heilpraktiker benötigt einen festen Niederlassungsort,
um Patienten behandeln zu dürfen. Behandlung außerhalb, in z. B. zeitweilig
angemieteten Räumen, ist nicht erlaubt. Hausbesuche nach Anforderung durch
Patienten sind hier ausgenommen. Seit der Reichsgewerbeordnung von 1883 ist
die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen durch nichtapprobierte
Heilbehandler verboten.
Zu § 5 und § 5a:
Einen Strafbestand stellt die Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis dar. Da
Umherziehen bei Heilbehandlungen, auch wenn eine Erlaubnis nach § 1
vorliegt, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Durch § 7 des o. g. Gesetzes zur
Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz vom 17.02.1939
wird am 18.02.1939 eine Durchführungsverordnung erlassen, zuletzt geändert
durch Art. 1 der Verordnung vom 18.04.1975 (BGBI. I S. 967):
§
1 (zeitlich abgelaufen)
§ 2
(1) Die
Erlaubnis wird nicht erteilt,
a) wenn der
Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
c)
(gestrichen)
d) wenn er nicht
mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann,
e) (außer Kraft)
f) wenn sich aus
Tatsachen ergibt, daß ihm die ... sittliche
Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder
sittliche Verfehlungen vorliegen,
g) wenn ihm
infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche seiner geistigen
oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Berufsausübung
erforderliche Eignung fehlt,
h) wenn mit
Sicherheit anzunehmen ist, daß er die Heilkunde
neben einem anderen Beruf ausüben wird,
i) wenn sich aus
einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch
das Gesundheitsamt ergibt, daß die Ausübung der
Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit
bedeuten würde.
§ 3
(1) Über den
Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem
Gesundheitsamt
(2) Der Bescheid
ist dem Antragsteller ... zuzustellen; das Gesundheitsamt erhält Abschrift des
Bescheides. Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen.
(3) Gegen den
Bescheid kann der Antragsteller ... Beschwerde einlegen. Über diese
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung eines
Gutachterausschusses (§ 4).
§ 4
(1) Der Gutachterausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der
weder Arzt noch Heilpraktiker sein darf, aus zwei Ärzten sowie zwei
Heilpraktikern. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Reichsminister
des Innern ... für die Dauer von zwei Jahren berufen. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend
von Satz 2 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste
Landesbehörden übertragen.
(2) Für mehrere
Bezirke höherer Verwaltungsbehörden kann ein gemeinsamer Gutachterausschuß gebildet werden.
§
5 ...
§
6 ...
§ 7
(1) Die
Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn
nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung
der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 rechtfertigen würden. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend
von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste
Landesbehörden übertragen.
(2) ...
(3) Vor
Zurücknahme der Erlaubnis nach Abs. 1 ist der Gurachterausschuß
(§ 4) zu hören.
(4) ...
§
8 ...
§
9 ...
§
10 ...
§ 11
(1) Höhere
Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist ... der
Regierungspräsident, in Berlin der Polizeipräsident ... und im übrigen die
oberste Landesbehörde.
(2) Untere Verwaltungsbehörde
im Sinne dieser Verordnung ist in Gemeinden mit staatlicher
Polizeiverwaltung die staatliche Polizeibehörde, im übrigen in Stadtkreisen
der Oberbürgermeister, in Landkreisen der Landrat.
§
12 ...
§
13 ...
§
14 ...
Kurze Erläuterungen zu wichtigen
Passagen der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die
berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung:
Zu § 2 (1):
f) Die sittliche
Zuverlässigkeit wird im Prinzip durch gesetzestreues Verhalten in Form
eines polizeilichen Führungszeugnisses dokumentiert.
g) Hier handelt es
sich berufsrechtlich um eine Forderung, welche auch andere Heilberufe zu
erfüllen haben.
h) Laut einem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.1967 wird ein
Mehrfachbetätigungsverbot zum Schutze der Volksgesundheit nicht für
erforderlich erachtet, das heißt der Buchstabe h) wurde aufgehoben.
i) Die Überprüfung
darf ein Antragsteller gemäß einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom
24.01.1957 mehrmals wiederholen.
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